(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1,
der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die
Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder
ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in
dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem
Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die
Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem
benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem
zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche
Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben,
wenn und soweitdie Verkehrssitte es erfordert.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt
nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer
dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung
oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist
dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben.
Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem
anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets
außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar
gesendet hat.
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