(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs.  1,
der  §§  46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die
Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke  oder
ganzer  Werke  der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in
dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu  machen,  ob  an  dem
Werk   Kürzungen   oder  andere  Änderungen  vorgenommen  worden  sind.  Die
Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn  die  Quelle  weder  auf  dem
benutzten  Werkstück  oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem
zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.

(2)  Soweit  nach  den  Bestimmungen  dieses  Abschnitts   die   öffentliche
Wiedergabe  eines  Werkes  zulässig  ist, ist die Quelle deutlich anzugeben,
wenn und soweitdie Verkehrssitte es erfordert.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen  Informationsblatt
nach   §  49  Abs.  1  in  einer  anderen  Zeitung  oder  in  einem  anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so  ist  stets  außer
dem  Urheber,  der  in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung
oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist;  ist
dort  eine  andere  Zeitung  oder  ein  anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung  oder  dieses  Informationsblatt  anzugeben.
Wird  ein  Rundfunkkommentar  nach  §  49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem
anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist  stets
außer  dem  Urheber  auch  das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar
gesendet hat.


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